Neues aus Bern :
Eine neue Komission mit Mitgliedern der SVP,FDP und Grünen hat erreicht, das nach Art.135 StgB. der Besitz, Verkauf, Handel und Tausch von gewaltverherlichenden Spielen (WH, WH40k) ab ende Jahr verboten wird.
Die meisten europäischen Länder erlassen klare Altersbegrenzungen für Spiele oder formulieren zumindest Empfehlungen. Nicht so die Schweiz. Da es bei uns kein Gesetz gibt, das Richtlinien für Altersbegrenzungen bei Videospielen definiert, gibt es auch keine zuständige Behörde.
Das Zutrittsalter zu Kinofilmen etwa wird durch das kantonale Filmgesetz geregelt. Dieses lässt sich aber nicht auf Videospiele anwenden, denn es regelt ausschliesslich den Umgang mit Filmen und gilt nur im öffentlichen Raum.
Der Artikel 135 des Strafgesetzbuches, im Volksmund als Brutaloartikel bekannt, liesse sich auch bei
gewaltverherrlichenden Spielen anwenden. Ebenso könnte die Justiz bei pornografischen Inhalten einschreiten. Beides sind Offizialdelikte, müssen also auch ohne Anzeige geahndet werden. Dennoch gab es bisher keine Strafverfolgungen im Zusammenhang mit Videospielen, Präzedenzurteile fehlen.
Nach Auskunft von Hrn. Uono Lirpa, Bundesanwaltschaft Bern sind heute erstmals Strafanzeigen an Importeure (GW Deutschland) und einzelne Fachhändler erstellt worden. Ziel sei es, die Jugend von gewaltverherrlichenden Spielen zu schützen und den Handel mit Kriegsspielzeug ein für allemal zu unterbinden.
Eine neue Komission mit Mitgliedern der SVP,FDP und Grünen hat erreicht, das nach Art.135 StgB. der Besitz, Verkauf, Handel und Tausch von gewaltverherlichenden Spielen (WH, WH40k) ab ende Jahr verboten wird.
Die meisten europäischen Länder erlassen klare Altersbegrenzungen für Spiele oder formulieren zumindest Empfehlungen. Nicht so die Schweiz. Da es bei uns kein Gesetz gibt, das Richtlinien für Altersbegrenzungen bei Videospielen definiert, gibt es auch keine zuständige Behörde.
Das Zutrittsalter zu Kinofilmen etwa wird durch das kantonale Filmgesetz geregelt. Dieses lässt sich aber nicht auf Videospiele anwenden, denn es regelt ausschliesslich den Umgang mit Filmen und gilt nur im öffentlichen Raum.
Der Artikel 135 des Strafgesetzbuches, im Volksmund als Brutaloartikel bekannt, liesse sich auch bei
gewaltverherrlichenden Spielen anwenden. Ebenso könnte die Justiz bei pornografischen Inhalten einschreiten. Beides sind Offizialdelikte, müssen also auch ohne Anzeige geahndet werden. Dennoch gab es bisher keine Strafverfolgungen im Zusammenhang mit Videospielen, Präzedenzurteile fehlen.
Nach Auskunft von Hrn. Uono Lirpa, Bundesanwaltschaft Bern sind heute erstmals Strafanzeigen an Importeure (GW Deutschland) und einzelne Fachhändler erstellt worden. Ziel sei es, die Jugend von gewaltverherrlichenden Spielen zu schützen und den Handel mit Kriegsspielzeug ein für allemal zu unterbinden.
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